LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.05.2020
L 14 AL 111/18
Normen:
SGB III § 93; SGB I § 39 Abs. 1 S. 1; SGB III § 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 217/14

Gewährung eines GründungszuschussesVermittlungsvorrang für Erlangung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als JuristErmessenslenkende RichtlinienPrüfung besonderer Umstände des Einzelfalles

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.05.2020 - Aktenzeichen L 14 AL 111/18

DRsp Nr. 2020/11827

Gewährung eines Gründungszuschusses Vermittlungsvorrang für Erlangung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als Jurist Ermessenslenkende Richtlinien Prüfung besonderer Umstände des Einzelfalles

Arbeitsagenturen müssen bei der Gewährung eines Gründungszuschusses nach ermessenslenkenden Richtlinien verfahren und nicht erfasste besondere Umstände des Einzelfalles prüfen und in ihre Entscheidung erkennbar einbeziehen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Juni 2018 wird zurückgewiesen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 93; SGB I § 39 Abs. 1 S. 1; SGB III § 4 Abs. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines Gründungszuschusses streitig.