BSG - Beschluss vom 29.06.2020
B 9 V 54/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 VE 732/18
SG Meiningen, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VE 1355/13

Gewährung eines höheren BerufsschadensausgleichsVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 29.06.2020 - Aktenzeichen B 9 V 54/19 B

DRsp Nr. 2020/10826

Gewährung eines höheren Berufsschadensausgleichs Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 22. August 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung eines höheren Berufsschadensausgleichs auf der Grundlage eines Vergleichseinkommens als Baufacharbeiter anstelle einer Eingruppierung in die Tarifregelung für Kraftfahrer/Kurierfahrer im öffentlichen Dienst wegen eines rechtsstaatswidrig erlittenen Freiheitsentzugs in der früheren DDR . Diesen Anspruch hat das LSG verneint, weil der Kläger die begonnene Bauarbeiterlehre vor der Inhaftierung und damit nicht schädigungsbedingt beendet habe. Er habe zu keiner Zeit nach der Inhaftierung als Bauarbeiter gearbeitet. Dass er hierzu schädigungsbedingt nicht in der Lage gewesen wäre, sei nicht ersichtlich. Der Senat habe die Sache nicht an das zurückverweisen müssen, obwohl dessen Urteil mangels Einhaltung der Fünf-Monats-Frist für die Absetzung der Urteilsgründe verfahrensfehlerhaft ergangen sei, weil eine umfangreiche Beweisaufnahme nicht erforderlich sei .