LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.06.2023
2 Sa 92/22
Normen:
TVöD -VKA § 18 Abs. 4;
Fundstellen:
öAT 2024, 65
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 04.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 207/21

Gewährung eines tariflichen Leistungsentgelts zusätzlich zum Tabellenentgelt als Leistungsprämie, Erfolgsprämie oder Leistungszulage

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.06.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 92/22

DRsp Nr. 2024/1562

Gewährung eines tariflichen Leistungsentgelts zusätzlich zum Tabellenentgelt als Leistungsprämie, Erfolgsprämie oder Leistungszulage

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 04.05.2022 zum Aktenzeichen 3 Ca 207/21 wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD -VKA § 18 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung eines tariflichen Leistungsentgeltes für das Jahr 2020 nach § 18 TVöD VKA und auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung, hilfsweise um Auskünfte sowie Herausgabe.

Der im Januar 1963 geborene Kläger ist Diplomhistoriker und bei der Beklagten seit April 1999 als Leiter des Stadtarchivs beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsertrages der Parteien bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Der Kläger ist zuletzt in die Entgeltgruppe 13 Stufe 6 TVöD VKA eingruppiert. Für seine Stelle existiert eine Stellenbeschreibung aus Juni 2011 (Anlage B1, Blatt 73, 74 der Akte).

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