Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 5. April 2018 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin und Berufungsklägerin begehrt die Gewährung eines Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB XI mit Wirkung ab 04.10.2016.
Die1992 geborene Klägerin erhält von der Beklagten seit dem 01.01.2017 Leistungen nach dem SGB XI unter Zugrundelegung des Pflegegrades 5, nachdem ihr zuvor ab dem 22.09.2016 Leistungen unter Zugrundelegung der Pflegestufe III gewährt worden waren. Sie befindet sich in einer Wachkoma-Situation bei Zustand nach kardiopulmonaler Reanimation im Rahmen einer akuten Hypoxie am 31.05.2016. Die Klägerin lebt seit dem 04.10.2016 in der Wohngruppe "A.", A-Straße, A-Stadt.
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