BSG - Beschluss vom 10.11.2022
B 11 SF 3/22 S
Normen:
SGG § 74; ZPO § 62 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 29.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 277/22

Gewährung höheren KrankengeldesVoraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der SozialgerichtsbarkeitMiterben als notwendige Streitgenossen

BSG, Beschluss vom 10.11.2022 - Aktenzeichen B 11 SF 3/22 S

DRsp Nr. 2023/1300

Gewährung höheren Krankengeldes Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit Miterben als notwendige Streitgenossen

Tenor

Das Sozialgericht Speyer wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § 74; ZPO § 62 Abs. 1;

Gründe

I

Die Kläger begehren als Miterben ihrer Mutter die Gewährung höheren Krankengelds von der Beklagten. Der Kläger wohnt in M, die Klägerin im Zuständigkeitsbereich des SG Speyer. Zu diesem Gericht haben die Kläger gemeinsam Klage erhoben und angeregt, die Akten des dort zuvor geführten Untätigkeitsklageverfahrens beizuziehen. Dem ist das SG gefolgt und hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass wegen der in verschiedenen Ländern gelegenen Wohnorte der Kläger nur das BSG über die örtliche Zuständigkeit für das Klageverfahren entscheiden könne. Daraufhin hat die Klägerin mitgeteilt, sie stimme dem von ihrem Bruder "gewählten Gerichtsstand beim SG Speyer" zu. Die Beklagte hat sich nicht geäußert. Sodann hat das SG Speyer das BSG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit angerufen (Beschluss vom 29.9.2022).

II