Das Sozialgericht Speyer wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
I
Die Kläger begehren als Miterben ihrer Mutter die Gewährung höheren Krankengelds von der Beklagten. Der Kläger wohnt in M, die Klägerin im Zuständigkeitsbereich des SG Speyer. Zu diesem Gericht haben die Kläger gemeinsam Klage erhoben und angeregt, die Akten des dort zuvor geführten Untätigkeitsklageverfahrens beizuziehen. Dem ist das
II
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