LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.03.2020
L 18 AL 66/18
Normen:
SGB III § 56; SGB III i.d.F. v. 01.04.2012 § 61 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 62 AL 2966/15

Gewährung höherer BerufsausbildungsbeihilfeAnrechnung von EinkommenGleichbehandlung von Kosten einer Mietwohnung und einer EigentumswohnungKein Vermögensaufbau des Leistungsberechtigten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2020 - Aktenzeichen L 18 AL 66/18

DRsp Nr. 2020/6188

Gewährung höherer Berufsausbildungsbeihilfe Anrechnung von Einkommen Gleichbehandlung von Kosten einer Mietwohnung und einer Eigentumswohnung Kein Vermögensaufbau des Leistungsberechtigten

Auch Nebenkosten einer Eigentumswohnung, die mit deren Nutzung zwingend verbunden sind, gelten als bedarfserhöhend, sofern sie nicht - wie etwa Tilgungszahlungen - dem Vermögensaufbau des Leistungsberechtigten dienen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. April 2018 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 29. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2015 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 3. August 2015 bis 31. Januar 2017 weitere Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von monatlich 70,- EUR zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im gesam-ten Verfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 56; SGB III i.d.F. v. 01.04.2012 § 61 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung höherer Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Zeit vom 3. August 2015 bis 31. Januar 2017.