Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. April 2018 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 29. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2015 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 3. August 2015 bis 31. Januar 2017 weitere Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von monatlich 70,- EUR zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im gesam-ten Verfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Gewährung höherer Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Zeit vom 3. August 2015 bis 31. Januar 2017.
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