BSG - Beschluss vom 15.05.2020
B 8 SO 1/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 2898/19
SG Konstanz, vom 05.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SO 607/19

Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei ErwerbsminderungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 15.05.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 1/20 B

DRsp Nr. 2020/9304

Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I