OLG München - Endurteil vom 07.08.2019
7 U 4649/18
Normen:
AMRabG § 1 S. 1; AMRabG § 2 S. 1; IfSG § 2 Nr. 9; SGB V § 20i Abs. 1; SGB V § 130a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 4238/18

Gewährung von Abschlägen für Impfstoffe nach dem AMRabG

OLG München, Endurteil vom 07.08.2019 - Aktenzeichen 7 U 4649/18

DRsp Nr. 2019/14356

Gewährung von Abschlägen für Impfstoffe nach dem AMRabG

1. Ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung hat gegen ein pharmazeutisches Unternehmen gemäß §§ 1 S. 1 AMRabG, 130a Abs. 2 SGB V Anspruch auf Gewährung eines Abschlages für einen Impfstoff, wenn es einem Versicherten die diesem hierfür entstandenen Kosten aufgrund des Krankenversicherungsvertrages erstattet hat und der Impfstoff sämtliche Voraussetzungen des § 20i Abs. 1 SGB V erfüllen kann.2. Für die Entstehung des Abschlagsanspruchs nach § 1 S. 1 AMRabG reicht es nicht schon aus, dass es sich um einen Impfstoff für eine Schutzimpfung iSd. § 2 Nr. 9 IfSG handelt.3. Nicht erforderlich ist dagegen, dass bei der ärztlichen Verordnung des Impfstoffes an einen Versicherten in dessen Person alle in der Schutzimpfungs-Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach § 11 i.V.m. Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie erfüllt sein müssen. Insbesondere muss weder eine Indikation iSd. Spalte 2 der Anlage 1 zur Schutzimpfungs-Richtlinie gegeben sein noch müssen im Falle einer Reiseschutzimpfung die einschränkenden Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Schutzimpfungs-Richtlinie erfüllt sein.4. Nicht erforderlich ist auch, dass es sich um einen Impfstoff handelt, für den eine gesetzliche Kostenerstattungspflicht des privaten Krankenversicherungsunternehmens besteht.