BSG - Urteil vom 21.06.2023
B 7 AS 11/22 R
Normen:
SGB II § 7 ff; SGB II § 19 Abs. 1 S. 1; SGB II § 20 ff; BAföG § 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 03.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 696/19
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 947/21

Gewährung von Alg II für die Zeit während eines dualen Studiums

BSG, Urteil vom 21.06.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 11/22 R

DRsp Nr. 2024/4044

Gewährung von Alg II für die Zeit während eines dualen Studiums

1. § 2 Abs 5 Satz 1 BAföG, wonach Ausbildungsförderung nur geleistet wird, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt, steht einer Förderungsfähigkeit des dualen Studiums dem Grunde nach nicht entgegen. Jedenfalls bei einem Studiengang, in den - wie hier - eine berufsbildende betriebliche oder schulische Ausbildung aufgrund einer einheitlichen Prüfungsordnung fest integriert ist (duale Studiengänge), ist grundsätzlich von einer Vollzeitausbildung auszugehen, sodass ein solches duales Studium dem Grunde nach förderungsfähig ist. 2. Studierende in dualen Studiengängen unterfallen allerdings dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II. Eine erweiternde Auslegung der Rückausnahme des § 7 Abs 6 SGB II und damit zugleich einschränkende Auslegungdes Leistungsausschlusses des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II kommt dabei nicht in Betracht.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 ff; SGB II § 19 Abs. 1 S. 1; SGB II § 20 ff; BAföG § 7 Abs. 3;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Alg II für die Zeit von Mai 2019 bis Juli 2020 während eines dualen Studiums.