LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.12.2021
L 6 AS 947/21
Normen:
SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; SGB II § 27 Abs. 2; SGB II § 27 Abs. 3 S. 2; SGB III § 51; SGB III § 57; SGB III § 58; BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und S. 2; BAföG § 2 Abs. 4; BAföG § 2 Abs. 5 S. 1-2; BAföG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 03.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 696/19

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IILeistungsausschluss für AuszubildendeUnerheblichkeit des Hinzutretens weiterer Förderungsmöglichkeiten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen L 6 AS 947/21

DRsp Nr. 2022/10696

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungsausschluss für Auszubildende Unerheblichkeit des Hinzutretens weiterer Förderungsmöglichkeiten

Das etwaige Hinzutreten weiterer Förderungsmöglichkeiten – hier einer im Rahmen der §§ 51, 57, 58 SGB III dem Grunde nach förderungsfähigen Berufsausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler – berührt den Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II nicht.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; SGB II § 27 Abs. 2; SGB II § 27 Abs. 3 S. 2; SGB III § 51; SGB III § 57; SGB III § 58; BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und S. 2; BAföG § 2 Abs. 4; BAföG § 2 Abs. 5 S. 1-2; BAföG § 15 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), inzwischen nur noch für die Zeit von Mai 2019 bis Juli 2020.

Der 1980 geborene Kläger nahm nach dem Abitur ein Studium der Meteorologie auf, für das er ohne Abschluss 31 Semester eingeschrieben war. Ab 2015 war er in verschiedenen Tätigkeiten abhängig beschäftigt, zuletzt bis August 2018 als Museumsaufsicht.