LAG Köln - Urteil vom 09.08.2023
11 Sa 227/23
Normen:
AWbG NW § 1 Abs. 1; AWbG NW § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 22.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1873/22

Gewährung von Arbeitnehmerweiterbildungsurlaub im Hinblick auf die Teilnahme an einem Japanisch-Sprachkurs; Vermittlung von Kenntnissen für den ausgeübten Beruf

LAG Köln, Urteil vom 09.08.2023 - Aktenzeichen 11 Sa 227/23

DRsp Nr. 2024/2753

Gewährung von Arbeitnehmerweiterbildungsurlaub im Hinblick auf die Teilnahme an einem Japanisch-Sprachkurs; Vermittlung von Kenntnissen für den ausgeübten Beruf

Bildungsveranstaltungen dienen lediglich dann der beruflichen Weiterbildung, soweit sie Kenntnisse für den ausgeübten Beruf oder zumindest entsprechende Kenntnisse zur Verwendung im erlernten oder ausgeübten Beruf vermitteln. Eine mittelbare Verwendung der Kenntnisse des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ist ausreichend. Ein angebotener Sprachkurs der Volkshochschule "Japanisch für Anfänger*innen A 1.1" stellt grundsätzlich keine berufliche Arbeitnehmerbildung i.S.d. § 1 Abs. 3 AWbG NW dar.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 22.03.2023 - 3 Ca 1873/22 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AWbG NW § 1 Abs. 1; AWbG NW § 1 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet war, der Klägerin einen Arbeitnehmerweiterbildungsurlaub zu gewähren.