BSG - Beschluss vom 10.12.2020
B 9 V 33/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 77/17
SG Hildesheim, vom 01.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 VE 20/16

Gewährung von Beschädigtenrente nach dem OEGDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 10.12.2020 - Aktenzeichen B 9 V 33/20 B

DRsp Nr. 2021/3606

Gewährung von Beschädigtenrente nach dem OEG Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Gewährung von Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) mit der Begründung, in der Nacht vom 18. auf den 19. April 2014 Opfer einer Vergewaltigung geworden zu sein mit einer dadurch bedingten psychisch erheblichen Schädigung. Das LSG hat den geltend gemachten Anspruch verneint (Urteil vom 22.6.2020). Die Klägerin sei nicht Opfer eines tätlichen Angriffs iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG geworden.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht als Zulassungsgründe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine Divergenz geltend.

II