OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2017
3 A 790/16
Normen:
BBesG § 85; GG Art. 125a Abs. 1 S. 1; AGG § 15 Abs. 2 S. 1; AGG § 24 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3459/13

Gewährung von Besoldung eines Beamten nach der höchsten Altersstufe hinsichtlich Altersdiskriminierung; Zahlung einer Entschädigung für immaterielle Schäden

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2017 - Aktenzeichen 3 A 790/16

DRsp Nr. 2017/15260

Gewährung von Besoldung eines Beamten nach der höchsten Altersstufe hinsichtlich Altersdiskriminierung; Zahlung einer Entschädigung für immaterielle Schäden

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2013 verurteilt, an die Klägerin 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt- unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung - die Klägerin.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses ihm gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Klägerin einen Betrag in Höhe von 100,00 € je Monat für die Zeit vom 1.1.2010 bis 31.5.2013 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2013 begehrt. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.