OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.03.2017
12 B 1610/17
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 L 4386/17

Gewährung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten des Besuchs der Privatschule; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2017 - Aktenzeichen 12 B 1610/17

DRsp Nr. 2018/15891

Gewährung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten des Besuchs der Privatschule; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

2.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Beschwerde des Antragstellers.

2. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die von dem Antragsteller innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine dem Beschwerdebegehren entsprechende Entscheidung.