LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.10.2020
L 32 AS 1288/15
Normen:
SGB II § 23 Abs. 2; SGB II § 24 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 01.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 191 AS 5837/12

Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II als SachleistungenUnwirtschaftliches Verhalten eines Leistungsempfängers

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.10.2020 - Aktenzeichen L 32 AS 1288/15

DRsp Nr. 2020/17867

Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II als Sachleistungen Unwirtschaftliches Verhalten eines Leistungsempfängers

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. April 2015 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 15. Juli 2015 wird abgewiesen. Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 23 Abs. 2; SGB II § 24 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Umfang und die Zulässigkeit der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II als Sachleistungen (Lebensmittelgutscheine, Direktüberweisungen an Energieversorger und Vermieter) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2012.

Der 1964 geborene Kläger stand seit Januar 2005 über erhebliche Zeiträume im Leistungsbezug der Beklagten. Seine Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) betrugen im ersten Halbjahr 2012 monatlich 330,73 Euro (Grundmiete 230,73 Euro, Betriebskosten 62,00 Euro, Heizkosten 38,00 Euro) inklusive Warmwasserkosten. Die Stromabschläge an den Energieversorger V GmbH betrugen bis April 2012 monatlich 11 Euro, danach 15,00 Euro.