LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.12.2020
L 26 KR 252/19
Normen:
SGB V §§ 44 ff.; SGB V § 48 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 169 KR 1043/17

Gewährung von KrankengeldBegriff einer hinzugetretenen ErkrankungKeine Verlängerung der Leistungsdauer

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.12.2020 - Aktenzeichen L 26 KR 252/19

DRsp Nr. 2021/1391

Gewährung von Krankengeld Begriff einer hinzugetretenen Erkrankung Keine Verlängerung der Leistungsdauer

1. Eine hinzugetretene Erkrankung ist ein Krankheitsgeschehen, bei der eine medizinische Ursache feststellbar ist, die sich von der bislang die Arbeitsunfähigkeit begründenden Erkrankung unterscheidet. 2. Liegt eine hinzugetretene Erkrankung vor, verlängert sich die Leistungsdauer von längstens 78 Wochen nicht.

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juni 2019 geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 6. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2017 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 7. Juni 2016 bis 12. September 2016 Krankengeld zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat 4/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V §§ 44 ff.; SGB V § 48 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 17. Mai 2016 bis 12. September 2016.