BSG - Beschluss vom 06.12.2022
B 3 KR 26/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 20.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 162/20
SG Dresden, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 930/17

Gewährung von KrankengeldDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 06.12.2022 - Aktenzeichen B 3 KR 26/22 B

DRsp Nr. 2023/671

Gewährung von Krankengeld Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Das LSG hat den vom Kläger verfolgten Anspruch auf Gewährung von Krankengeld ab 9.12.2016 aufgrund ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit ab 8.12.2016 - wie zuvor das SG und unter Bezugnahme auf dessen Entscheidungsgründe - verneint: Der Kläger sei jedenfalls bereits am 5.12.2016 und damit schon zu Beginn des an diesem Tag neu aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisses arbeitsunfähig gewesen, was einen Krankengeldanspruch ausschließe.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Er macht eine Abweichung des LSG vom BSG und einen Verfahrensmangel geltend.

II

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).