Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Das LSG hat den vom Kläger verfolgten Anspruch auf Gewährung von Krankengeld ab 9.12.2016 aufgrund ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit ab 8.12.2016 - wie zuvor das
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Er macht eine Abweichung des LSG vom
II
Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).
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