Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit ist die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege und Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen im Zeitraum vom 1.2.2015 bis 30.9.2015.
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