BSG - Beschluss vom 28.07.2020
B 8 SO 30/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 70/18
SG Dresden, vom 13.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 327/15

Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege und Hilfe zum Lebensunterhalt in EinrichtungenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 28.07.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 30/20 B

DRsp Nr. 2020/14987

Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege und Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Im Streit ist die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege und Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen im Zeitraum vom 1.2.2015 bis 30.9.2015.