Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2020 geändert, soweit der Antragsgegner verpflichtet worden ist, für die Zeit vom 10. Januar 2020 bis 31. Januar 2020 mehr als 273,86 Euro und für die Zeit vom 01. Februar 2020 bis 29. Februar 2020 mehr als 462, 82 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte und des Beschwerdeverfahrens zu 8/10 zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|