LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.03.2020
L 32 AS 323/20 B ER
Normen:
SGB II § 19 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 157 AS 236/20

Gewährung von Leistungen nach dem SGB IINutzung von zwei Unterkünften zu WohnzweckenKostenübernahme für die vorrangig tatsächlich genutzte Unterkunft

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.03.2020 - Aktenzeichen L 32 AS 323/20 B ER

DRsp Nr. 2020/5558

Gewährung von Leistungen nach dem SGB II Nutzung von zwei Unterkünften zu Wohnzwecken Kostenübernahme für die vorrangig tatsächlich genutzte Unterkunft

Kann ein Leistungsberechtigter zwei Unterkünfte zu Wohnzwecken nutzen, werden nur die Kosten für die vorrangig tatsächlich genutzte Unterkunft übernommen.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2020 geändert, soweit der Antragsgegner verpflichtet worden ist, für die Zeit vom 10. Januar 2020 bis 31. Januar 2020 mehr als 273,86 Euro und für die Zeit vom 01. Februar 2020 bis 29. Februar 2020 mehr als 462, 82 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte und des Beschwerdeverfahrens zu 8/10 zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 19 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Der Antragsgegner wendet sich gegen die ihm auferlegte Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen an den Antragsteller vom 10. Januar 2020 bis 30. April 2020.