LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.04.2023
13 Sa 535/22
Normen:
ArbGG § 64; ZPO § 92;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 07.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5382/21

Gewährung von Leistungen ohne nachvollziehbare KriterienGehaltsanpassung bei definiertem Mitarbeiterkreis durch GesamtbudgetGeltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Gehaltsanpassungen nach oben durch Vorgesetzte

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2023 - Aktenzeichen 13 Sa 535/22

DRsp Nr. 2023/14652

Gewährung von Leistungen ohne nachvollziehbare Kriterien Gehaltsanpassung bei definiertem Mitarbeiterkreis durch Gesamtbudget Geltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Gehaltsanpassungen nach oben durch Vorgesetzte

Stellt die Arbeitgeberin für Gehaltserhöhungen eines definierten Mitarbeiterkreises ein Gesamtbudget zur Verfügung, das sich nach einem festgelegten Prozentsatz der Vergütung aller dieser Mitarbeiter bestimmt, unterfallen die Gehaltsanpassungen auch dann dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie hierfür keine nachvollziehbaren Kriterien vorsieht, sondern den jeweiligen Vorgesetzten die Entscheidung nach deren Gutdünken überlässt. Der einzelne Mitarbeiter hat dann einen Anspruch auf eine Gehaltserhöhung um den höchsten Prozentsatz, um den die Arbeitgeberin eine Gehaltsanpassung bei einem der Mitarbeiter vorgenommen hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.07.2022 - 10 Ca 5382/21 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.418,44 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 100,73 € seit 01.04.2019,

aus weiteren 100,73 € seit 01.05.2019,

aus weiteren 100,73 € seit 01.06.2019,

aus weiteren 100,73 € seit 01.07.2019,

aus weiteren 100,73 € seit 01.08.2019,