BSG - Urteil vom 30.08.2017
B 14 AS 30/16 R
Normen:
SGB II §§ 19 ff.; SGB II §§ 7 ff.; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
NJW 2018, 1776
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 03.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1794/15
SG Detmold, vom 25.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 1785/14

Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss statt als DarlehenVerwertbares VermögenSelbst genutztes HausgrundstückUnwirtschaftlichkeit der Verwertung

BSG, Urteil vom 30.08.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 30/16 R

DRsp Nr. 2018/1395

Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss statt als Darlehen Verwertbares Vermögen Selbst genutztes Hausgrundstück Unwirtschaftlichkeit der Verwertung

Der Berücksichtigung eines selbstbewohnten Hausgrundstücks als Vermögen kann die ernsthafte Möglichkeit eines nur kurzzeitigen Bezugs existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II als besondere Härte entgegenstehen.

1. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 1. Alt. SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. 2. Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" oder Substanzwert steht. 3. Bei einem Hausgrundstück kommt eine solche Unwirtschaftlichkeit in Betracht, wenn bei einer Veräußerung nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen vom erzielten Verkaufspreis wesentlich weniger als der zum Erwerb und zur Herstellung der Immobilie aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; gewisse Verluste - insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes - können jedoch als zumutbar angesehen werden, eine absolute Grenze lässt sich nicht ziehen.