LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.05.2016
L 12 AS 1794/15
Normen:
SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 25.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 1785/14

SGB-II-Leistungen als Zuschuss anstatt als Darlehen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.05.2016 - Aktenzeichen L 12 AS 1794/15

DRsp Nr. 2017/3929

SGB-II -Leistungen als Zuschuss anstatt als Darlehen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 25.09.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 2;

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Zuschuss anstatt wie bisher von dem Beklagten gewährt als Darlehen für den Zeitraum 01.08.2013 bis 31.10.2013.

Der am 00.00.1958 geborene Kläger beantragte erstmals am 23.02.2012 Leistungen der Grundsicherung bei dem Beklagten. Zuvor hatte er bis 30.09.2010 Krankengeld und anschließend bis 31.03.2012 Arbeitslosengeld bezogen. Sein Arbeitsverhältnis mit der Firma O Küchen bestand unverändert fort. Da der Kläger über Vermögen in Form von Sparguthaben, Fondsanteilen, einer Lebensversicherung sowie eines selbstbewohnten Hausgrundstücks verfügte, das seinen Bedarf deckte, nahm er seinen Antrag zurück.