BSG - Beschluss vom 19.11.2019
B 3 P 17/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB XI § 34 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 11.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 30 P 20/16
SG Berlin, vom 18.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 86 P 1521/15

Gewährung von Pflegesachleistungen bei gewöhnlichem Aufenthalt in SpanienGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenGrundsätzlicher Leistungsausschluss von Pflegesachleistungen bei dauerhaftem AuslandsaufenthaltMangelnde Umsetzungs- und Kontrollmöglichkeiten der Leistungsträger im Ausland

BSG, Beschluss vom 19.11.2019 - Aktenzeichen B 3 P 17/18 B

DRsp Nr. 2020/1047

Gewährung von Pflegesachleistungen bei gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Grundsätzlicher Leistungsausschluss von Pflegesachleistungen bei dauerhaftem Auslandsaufenthalt Mangelnde Umsetzungs- und Kontrollmöglichkeiten der Leistungsträger im Ausland

Der grundsätzliche Leistungsausschluss von Pflegesachleistungen bei dauerhaftem Auslandsaufenthalt ist vor dem Hintergrund der mangelnden Umsetzungs- und Kontrollmöglichkeiten der Leistungsträger im Ausland gerechtfertigt.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Oktober 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB XI § 34 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Gründe:

I