OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.03.2017
4 E 1039/16
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115; VwGO § 166; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8; SGB XII § 90 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 14.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3681/15

Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Bedürftigkeit; Zumutbarkeit des Einsatzes von Vermögen (hier: Verwertung der nicht selbst bewohnten Eigentumswohnung)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2017 - Aktenzeichen 4 E 1039/16

DRsp Nr. 2017/3797

Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Bedürftigkeit; Zumutbarkeit des Einsatzes von Vermögen (hier: Verwertung der nicht selbst bewohnten Eigentumswohnung)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14.11.2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115; VwGO § 166; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8; SGB XII § 90 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnte schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil sich aus den dargelegten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Klägers nicht ergibt, dass er die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14.11.2016 erweist sich demgemäß aus anderen als den in der Entscheidung benannten Gründen im Ergebnis als richtig. Der Kläger ist hierzu gehört worden.

Der Kläger ist nicht bedürftig im Sinne von §§ 114, 115 ZPO. Er muss die nicht von ihm selbst und seiner Familie bewohnten Eigentumswohnungen in I. und F. zur Finanzierung der Prozesskosten einsetzen.