Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14.11.2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnte schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil sich aus den dargelegten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Klägers nicht ergibt, dass er die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14.11.2016 erweist sich demgemäß aus anderen als den in der Entscheidung benannten Gründen im Ergebnis als richtig. Der Kläger ist hierzu gehört worden.
Der Kläger ist nicht bedürftig im Sinne von §§ 114, 115 ZPO. Er muss die nicht von ihm selbst und seiner Familie bewohnten Eigentumswohnungen in I. und F. zur Finanzierung der Prozesskosten einsetzen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|