BSG - Beschluss vom 24.11.2022
B 5 R 146/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IX a.F. § 37 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 06.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 750/19
SG Berlin, vom 27.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 85 R 3242/15

Gewährung von ÜbergangsgeldGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 24.11.2022 - Aktenzeichen B 5 R 146/22 B

DRsp Nr. 2022/18082

Gewährung von Übergangsgeld Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IX a.F. § 37 Abs. 2;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt über den 1.4.2015 hinaus die Gewährung von Übergangsgeld sowie weiterer Leistungen im Zusammenhang mit einer absolvierten Leistung zur beruflichen Teilhabe.