1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 4. Oktober 2011 -
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers aus dem Jahr 2009.
Der Kläger war seit dem 1. Juli 1984 bei der Beklagten als Prokurist und Leiter des Finanz- und Rechnungswesens beschäftigt. Die Parteien führten eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten gegeneinander. Vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg schlossen sie am 24. September 2008 in dem Rechtsstreit -
"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht. Sie sind sich des Weiteren darüber einig, dass bei der Komplementärgesellschaft, der Firma S GmbH, also der Beigetretenen, kein Arbeitsverhältnis besteht.
2. Die Parteien sind sich des Weiteren darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung vom 24.07.2008 mit Ablauf des 31.12.2009 enden wird.
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