BAG - Urteil vom 16.07.2013
9 AZR 50/12
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 1 S. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 615 S. 2; ZPO § 551 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Nr. 65
BB 2014, 2040
BUrlG § 7 Nr. 65
DStR 2013, 14
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 04.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 191/11
ArbG Nürnberg, vom 01.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 5137/09

Gewährung von Urlaub durch unwiderrufliche Freistellung

BAG, Urteil vom 16.07.2013 - Aktenzeichen 9 AZR 50/12

DRsp Nr. 2013/20434

Gewährung von Urlaub durch unwiderrufliche Freistellung

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 4. Oktober 2011 - 7 Sa 191/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 1 S. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 615 S. 2; ZPO § 551 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers aus dem Jahr 2009.

Der Kläger war seit dem 1. Juli 1984 bei der Beklagten als Prokurist und Leiter des Finanz- und Rechnungswesens beschäftigt. Die Parteien führten eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten gegeneinander. Vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg schlossen sie am 24. September 2008 in dem Rechtsstreit - 3 Sa 171/08 - einen gerichtlichen Vergleich. Dort heißt es, soweit maßgeblich:

"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht. Sie sind sich des Weiteren darüber einig, dass bei der Komplementärgesellschaft, der Firma S GmbH, also der Beigetretenen, kein Arbeitsverhältnis besteht.

2. Die Parteien sind sich des Weiteren darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung vom 24.07.2008 mit Ablauf des 31.12.2009 enden wird.

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