BFH - Urteil vom 29.09.2020
VIII R 10/17
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1, § 3 Nr. 20 Buchst. d; SGB XI § 71;
Fundstellen:
BB 2021, 534
BFH/NV 2021, 576
BStBl II 2021, 387
DStRE 2021, 418
DStZ 2021, 253
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 243/14

Gewerbesteuerpflicht einer im Rahmen einer Eingliederungshilfe selbständig tätigen Diplom-Sozialarbeiterin

BFH, Urteil vom 29.09.2020 - Aktenzeichen VIII R 10/17

DRsp Nr. 2021/3142

Gewerbesteuerpflicht einer im Rahmen einer Eingliederungshilfe selbständig tätigen Diplom-Sozialarbeiterin

1. Eine erzieherische Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist —über die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten hinaus— auf die umfassende Schulung des menschlichen Charakters und die Bildung der Persönlichkeit im Ganzen gerichtet. Keine erzieherische Tätigkeit liegt demgegenüber vor, wenn eine im Rahmen ambulanter Eingliederungshilfe gewährte Unterstützung für behinderte oder erkrankte Menschen darauf zielt, gemeinsam erkannte, individuelle Defizite einer Person auszugleichen. 2. Eine Diplomsozialarbeiterin, die im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe behinderte und kranke Menschen bei einer selbstbestimmten Lebensführung unterstützt, erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer ambulanten Pflegeeinrichtung gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 01.06.2017 – 15 K 243/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1, § 3 Nr. 20 Buchst. d; SGB XI § 71;

Gründe

I.