BAG - Urteil vom 02.06.2010
7 AZR 946/08
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DB 2011, 479
NZA 2011, 351
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 111/07
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9381/06

Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung; Unanwendbarkeit von § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG [Gestellung einer Lehrkraft]

BAG, Urteil vom 02.06.2010 - Aktenzeichen 7 AZR 946/08

DRsp Nr. 2010/17159

Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung; Unanwendbarkeit von § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG [Gestellung einer Lehrkraft]

Orientierungssätze: 1. Gewerbsmäßig iSd. § 1 Abs. 1 AÜG ist jede nicht nur gelegentliche, sondern auf eine gewisse Dauer angelegte und auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbständige Tätigkeit. Entscheidendes Kriterium ist die Gewinnerzielungsabsicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. 2. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ist auf die nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung nicht entsprechend anwendbar. 3. Gestellt ein gemeinnütziger Verein dem öffentlichen Schulträger in Bremen Lehrkräfte zur Unterrichtsvertretung, kommt dadurch zwischen der Lehrkraft und dem Schulträger weder nach den Regelungen des AÜG noch im Hinblick auf Art. 7 GG, Art. 28 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen oder die Vorschriften des Bremischen Schulgesetzes und Bremischen Schulverwaltungsgesetzes ein Arbeitsverhältnis zustande.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 11. Juni 2008 - 2 Sa 111/07 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 19. April 2007 - 9 Ca 9381/06 - abgeändert, soweit es der Klage stattgegeben hat:

Die Klage wird insoweit abgewiesen.