LAG Niedersachsen - Beschluss vom 20.01.2023
10 Sa 642/22
Normen:
ZPO § 291;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 16
Vorinstanzen:
ArbG Celle, vom 29.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2/22

Glaubhaftmachung einer technischen Störung i.S.d. § 46g Satz 3 ArbGGErforderlichkeit der Glaubhaftmachung i.S.d. § 46g Satz 3 ArbGGAnforderungen an die Glaubhaftmachung einer technischen Störung bei der elektronischen DokumentenübermittlungKeine Ersatzbeschaffung einer ablaufenden Signaturkarte als Ursache der unmöglichen Einreichung von Dokumenten bei GerichtPrüfungszuständigkeit für die ordnungsgemäße Einreichung von Dokumenten bei Gericht

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 20.01.2023 - Aktenzeichen 10 Sa 642/22

DRsp Nr. 2023/9722

Glaubhaftmachung einer technischen Störung i.S.d. § 46g Satz 3 ArbGG Erforderlichkeit der Glaubhaftmachung i.S.d. § 46g Satz 3 ArbGG Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer technischen Störung bei der elektronischen Dokumentenübermittlung Keine Ersatzbeschaffung einer ablaufenden Signaturkarte als Ursache der unmöglichen Einreichung von Dokumenten bei Gericht Prüfungszuständigkeit für die ordnungsgemäße Einreichung von Dokumenten bei Gericht

1. Die Glaubhaftmachung einer technischen Störung iSd. § 46g Satz 3 ArbGG erfordert keinerlei Nachforschungen über deren Ursache bzw. ihren Entstehungsort, sondern knüpft rein formal und routinemäßig lediglich an das Vorliegen einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischen Gründen an. 2. Die Glaubhaftmachung ist stets erforderlich; sie ist nicht einmal dann entbehrlich, wenn die technische Störung des beA gerichtsbekannt bzw. offenkundig iSv. § 291 ZPO ist. 3. Um dem Gericht zu ermöglichen, die Ursache der Unmöglichkeit, ein elektronisches Dokument einzureichen, nachzuvollziehen, ist eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände notwendig, die zu der vorübergehenden technischen Störung geführt haben.