SG Marburg - Beschluß vom 15.05.2006 S 12 KA 487/06 ER
Normen:
GKG § 52 Abs. 1 § 52 Abs. 2 § 63 Abs. 2 S. 1 ; SGB V § 72 Abs. 2 § 85 Abs. 4 S. 1 § 85 Abs. 4 S. 2 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 1 § 86b Abs. 2 S. 2 ;
Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im einstweiligen Anordnungsverfahren wegen Abschlagszahlung auf höheres vertragsärztliches Honorar, Festsetzung des Streitwerts
SG Marburg, Beschluß vom 15.05.2006 - Aktenzeichen S 12 KA 487/06 ER
DRsp Nr. 2007/20961
Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im einstweiligen Anordnungsverfahren wegen Abschlagszahlung auf höheres vertragsärztliches Honorar, Festsetzung des Streitwerts
1. Wenn eine Gemeinschaftspraxis mit zwei Vertragsärzten im Saldo im Monat ohne Berücksichtigung privatärztlicher Tätigkeit einen Überschuss vor Steuern pro Behandler von 3.752,04 Euro erzielt, so ist ein Anordnungsgrund für die vorläufige Auszahlung eines höheren Honorars nicht glaubhaft gemacht.2. Der Streitwert in einem einstweiligen Anordnungsverfahren, in dem ein höheres Honorar begehrt wird, ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer Regelung auf die möglichen Zinskosten von ca 10 Prozent pro Jahr für die Dauer des Hauptsacheverfahrens festzusetzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GKG § 52 Abs. 1 § 52 Abs. 2 § 63 Abs. 2 S. 1 ; SGB V § 72 Abs. 2 § Abs. S. 1 § Abs. S. 2 ;
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