LSG Hessen - Beschluß vom 24.04.2006
L 9 AS 39/06 ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 2 S. 1 § 22 Abs. 2 S. 2 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 § 86b Abs. 2 S. 4 ;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 145/05

Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

LSG Hessen, Beschluß vom 24.04.2006 - Aktenzeichen L 9 AS 39/06 ER

DRsp Nr. 2007/20205

Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

1. Das einstweilige Rechtsschutzbegehren ist in Bezug auf einen vor der Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bei Gericht liegenden Zeitraum ausgeschlossen. 2. Wenn der kommunale Träger den über die angemessenen Kosten hinausgehenden Aufwendungen nicht vor Abschluss des Mietvertrags zustimmte oder hätte zustimmen müssen, weil der Umzug erforderlich war oder die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind, so ist ein Anordnungsanspruch auf Leistungen für eine neue Unterkunft in einer die angemessenen Kosten übersteigenden Höhe nicht glaubhaft gemacht.