LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.08.2005
L 4 KR 5042/03
Normen:
SGB VI § 2 Abs. 1 Nr. 3 § 231 Abs. 6 S. 2 Halbs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 17.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 RA 5868/02

Glaubhaftmachung nach § 231 Abs 6 SGB VI

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.08.2005 - Aktenzeichen L 4 KR 5042/03

DRsp Nr. 2006/24980

Glaubhaftmachung nach § 231 Abs 6 SGB VI

Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach § 231 Abs 6 SGB VI richten sich nach allgemeinem Verfahrensrecht. Damit ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, das sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstreckt, überwiegend wahrscheinlich ist (hier bei einer selbstständigen Sprachlehrerin). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 2 Abs. 1 Nr. 3 § 231 Abs. 6 S. 2 Halbs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin als selbstständige Lehrerin von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (RV) ab 01. Januar 1999 zu befreien ist.

Die am 1951 in Champigny le Sec, Frankreich, geborene Klägerin, die französische Staatsangehörige ist, legte das Abitur im Juni 1969 ab. Nach dem Besuch einer höheren Wirtschaftsschule (Diplom vom Juni 1973) und der Teilnahme an Deutschkursen von November 1973 bis April 1974 arbeitete sie - mit Unterbrechung von Januar 1978 bis Juni 1981 wegen Kindererziehung - als Aushilfe, als Fremdsprachensekretärin und als Export-Sachbearbeiterin, und zwar bis zum 30. September 1987. Ihrem Vorbringen zufolge ist sie seit 01. November 2004 im Betrieb ihres Ehemannes wieder als kaufmännische Angestellte sozialversicherungspflichtig beschäftigt.