LSG Hessen - Beschluß vom 11.04.2006
L 9 AS 43/06 ER
Normen:
GG Art. 1 Art. 100 Abs. 1 S. 1 ; SGB II § 20 Abs. 1 § 20 Abs. 2 § 23 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 § 86b Abs. 2 S. 4 ;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 551/05

Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über den Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Vorlage an BVerfG

LSG Hessen, Beschluß vom 11.04.2006 - Aktenzeichen L 9 AS 43/06 ER

DRsp Nr. 2007/20206

Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über den Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Vorlage an BVerfG

1. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist nicht glaubhaft gemacht, soweit der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung einen höheren Regelleistungsbedarf als den gesetzlichen Betrag von 345 Euro (West) monatlich begehrt. 2. Wird die bei einer Bedarfsunterdeckung von 20% liegende Grenze des zum Leben Unerlässlichen nicht erreicht, so ist ein unabweisbarer Zusatzbedarf von pauschal 19% der Regelleistung nicht glaubhaft.