BAG - Urteil vom 17.10.1995
3 AZR 882/94
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1995, 2327
BB 1996, 380
DB 1995, 2224
DB 1996, 535
EzA § 3 GG Nr. 49
NJW 1996, 1980
NZA 1996, 656
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 22. Juli 1993 Rheine - 1 Ca 357/93 ,
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 02. August 1994 Hamm - 6 Sa 1505/93 ,

Gleichbehandlung bei unterschiedlichen Tarifverträgen

BAG, Urteil vom 17.10.1995 - Aktenzeichen 3 AZR 882/94

DRsp Nr. 1996/19321

Gleichbehandlung bei unterschiedlichen Tarifverträgen

»1. Die Tarifvertragsparteien sind bei ihrer rechtsetzenden Tätigkeit an den Gleichheitssatz der Verfassung gebunden. Sie haben vergleichbare Arbeitnehmergruppen gleich zu behandeln. Ein Vergleich kann nicht daran scheitern, daß die Rechtsverhältnisse in unterschiedlichen Tarifverträgen geregelt werden (im Anschluß an das Urteil des EuGH vom 27. Oktober 1993 - Rs C 127/92 - AP Nr. 50 zu Art. 119 EWG-Vertrag). 2. Die unterschiedliche Behandlung der Fleischbeschautierärzte in Bezug auf Zusagen der betrieblichen Altersversorgung bedarf eines sachlichen Grundes. Die Vereinbarung einer Stückvergütung rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung, wenn die Tierärzte ihr Entgelt für die geleistete Arbeitsstunde in nicht unerheblichem Umfange selbst bestimmen können, andere Fleischbeschautierärzte wegen des festen Stundenlohns diese Möglichkeit nicht haben. Die Möglichkeit, bedeutend höhere Verdienste je Arbeitsstunde erzielen zu können, ist ein Ausgleich für die fehlende Versorgungszusage. Beide Regelungen gehören zum Regelungsbereich des Arbeitsentgelts; sie sind deshalb in einen Gesamtvergleich einzubeziehen.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3 ;

Tatbestand: