LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.06.2017
5 Sa 75/16
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 151; BGB § 242; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; AltTZG § 3 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt.; TV-ATZ LSA § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1431/15

Gleichbehandlung beim Abschluss von AltersteilzeitverträgenKlage auf Zustimmung zum Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Blockmodell bei anderweitigem Vertragsschluss trotz Überschreitens der Überlastquote

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.06.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 75/16

DRsp Nr. 2017/16149

Gleichbehandlung beim Abschluss von Altersteilzeitverträgen Klage auf Zustimmung zum Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Blockmodell bei anderweitigem Vertragsschluss trotz Überschreitens der Überlastquote

1. Der Arbeitgeber verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er mit mehreren Beschäftigten Altersteilzeitverträge abschließt, obwohl die Überlastquote gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG überschritten ist, dies aber gegenüber einem weiteren Beschäftigten verweigert. 2. Gemäß § 2 Abs. 1 TV-ATZ LSA (Landesverwaltung Sachsen-Anhalt) besteht kein uneingeschränkter Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Es besteht lediglich ein Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber über einen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB entscheidet. 3. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber eine Interessenabwägung vorzunehmen. Mit dem Wunsch nach Altersteilzeit und Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell bringt der Arbeitnehmer eine bestimmte Lebensplanung zum Ausdruck, auf die der Arbeitgeber im Gegenzug Sachgründe vorzubringen hat. 4. Genügt der Arbeitgeber seiner Darlegungslast nicht oder kann er die entgegenstehenden Gründe nicht beweisen, überwiegen die Belange des Arbeitnehmers.