LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.06.2017
6 Sa 318/15
Normen:
AltTZG § 3 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt.; BGB § 242; BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1; TV-ATZ-LSA § 2 Abs. 1; TV-ATZ-LSA § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
LAGE AltTZG § 3 Nr. 13
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2718/14

Gleichbehandlung beim Abschluss von AltersteilzeitverträgenKlage einer Lehrerin auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell bei Überschreiten der Überlastquote und sachwidriger Gruppenbildung

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.06.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 318/15

DRsp Nr. 2018/3320

Gleichbehandlung beim Abschluss von Altersteilzeitverträgen Klage einer Lehrerin auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell bei Überschreiten der Überlastquote und sachwidriger Gruppenbildung

1. Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs 1 Nr 3 Alt 1 AltTZG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. 2. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Dabei kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer ist dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist.