BAG - Urteil vom 01.11.1995
5 AZR 880/94
Normen:
BGB §§ 134, 612 Abs. 2 ; BeschFG § 2 Abs. 1 ; EG-Vertrag Art. 119; Richtlinie 75/117/EWG;
Fundstellen:
BB 1996, 1385
BB 1996, 1387
DB 1996, 1287
JuS 1996, 1135
NJW 1996, 2810
NZA 1996, 816
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Bremerhaven - Urteil vom 28. August 1991 - 2 Ca 212/91 -,
LAG Bremen, vom 28.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 299/91

Gleichbehandlung beim Arbeitsentgelt für Teilzeitnebentätigkeit

BAG, Urteil vom 01.11.1995 - Aktenzeichen 5 AZR 880/94

DRsp Nr. 1996/21258

Gleichbehandlung beim Arbeitsentgelt für Teilzeitnebentätigkeit

»Als sachlicher Grund für eine schlechtere Bezahlung eines Teilzeitarbeitnehmers genügt es nicht, daß er aufgrund seiner früheren hauptberuflichen Betätigung Altersruhegeld bezieht.«

Normenkette:

BGB §§ 134, 612 Abs. 2 ; BeschFG § 2 Abs. 1 ; EG-Vertrag Art. 119; Richtlinie 75/117/EWG;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt für ihre Tätigkeit als teilzeitbeschäftigte Musikschullehrerin eine höhere Vergütung.

Die 1920 geborene Klägerin war viele Jahre als teilzeitbeschäftigte Klavierlehrerin an der Musikschule der Beklagten in B beschäftigt. Auf eigenen Wunsch schied sie am 31. März 1980 aus, um vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen. Dieses betrug zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht (Juli 1994) monatlich 1. 259,01 DM zuzüglich 62,20 DM für Kindererziehungszeiten; es resultiert aus der früheren Teilzeittätigkeit der Klägerin bei der Beklagten, die stets weniger als 3/4 der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten in Anspruch genommen hat. Die Beiträge zur Rentenversicherung hat die Beklagte aufgebracht.