Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger ein Übergangsgeld nach einem Tarifvertrag zusteht, den die Gewerkschaften ÖTV und DAG am 21. Oktober 1977 mit der Beklagten abgeschlossen haben.
In diesem Firmentarifvertrag heißt es u.a.:
"§ 35
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichung der Altersgrenze
(1) Erreicht der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr, endet das Arbeitsverhältnis in dem darauffolgenden Monat, ohne daß es einer Kündigung bedarf.
...
§ 36 Übergangsgeld, Voraussetzungen für die Zahlung
(1) Der vollbeschäftigte Arbeitnehmer, der am Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
a) das 21. Lebensjahr vollendet hat,
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