BAG - Urteil vom 07.11.1995
3 AZR 1064/94
Normen:
EG-Vertrag Art. 119; GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 ; SGB VI §§ 36, 39 ;
Fundstellen:
AP Nr. 71 Art. 119 EWG-Vertrag
BB 1996, 436
DB 1996, 941
EzA Art. 119 EWG-Vertrag Nr. 32
FamRZ 1996, 729
NJ 1996, 273
NJW 1996, 2118
NZA 1996, 653
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 04. Februar 1994 Berlin - 39 Ca 24561/93 ,
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 03. November 1994 Berlin - 7 Sa 77/94 ,

Gleichbehandlung beim tariflichen Übergangsgeld

BAG, Urteil vom 07.11.1995 - Aktenzeichen 3 AZR 1064/94

DRsp Nr. 1996/19304

Gleichbehandlung beim tariflichen Übergangsgeld

»Eine tarifliche Regelung, die Frauen, die mit Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, um gesetzliche Rente in Anspruch zu nehmen, einen Anspruch auf Übergangsgeld gibt, Männern aber erst dann, wenn sie mit Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheiden, verstößt jedenfalls insoweit gegen Art. 119 EG-Vertrag und Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG, wie sie Männer vom Bezug des Übergangsgeldes ausschließt, die mit Vollendung des 63. Lebensjahres die gesetzliche Rente in Anspruch nehmen wollen und deshalb aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.«

Normenkette:

EG-Vertrag Art. 119; GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 ; SGB VI §§ 36, 39 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger ein Übergangsgeld nach einem Tarifvertrag zusteht, den die Gewerkschaften ÖTV und DAG am 21. Oktober 1977 mit der Beklagten abgeschlossen haben.

In diesem Firmentarifvertrag heißt es u.a.:

"§ 35

Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichung der Altersgrenze

(1) Erreicht der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr, endet das Arbeitsverhältnis in dem darauffolgenden Monat, ohne daß es einer Kündigung bedarf.

...

§ 36 Übergangsgeld, Voraussetzungen für die Zahlung

(1) Der vollbeschäftigte Arbeitnehmer, der am Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

a) das 21. Lebensjahr vollendet hat,