BAG - Urteil vom 05.12.1995
3 AZR 869/94
Normen:
BetrAVG § 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 01.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 450/94
ArbG Bonn, vom 06.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2633/93

Gleichbehandlung der Ortskräfte bei Auslandsvertretungen

BAG, Urteil vom 05.12.1995 - Aktenzeichen 3 AZR 869/94

DRsp Nr. 2000/2028

Gleichbehandlung der Ortskräfte bei Auslandsvertretungen

Für die unterschiedliche Behandlung der Ortskräfte einerseits und der entsandten Arbeitnehmer andererseits in Fragen der Zusatzversorgung gibt es einen sachlichen Grund, der einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ausschließt.

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger fordert von der beklagten Bundesrepublik Deutschland, seiner früheren Arbeitgeberin, die Verschaffung einer höheren Zusatzversorgung. Er will so gestellt werden, wie er stünde, wenn er auch in der Zeit von 1956 bis 1966 während seiner Tätigkeit beim Deutschen Konsulat in Philadelphia (USA) bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert gewesen wäre.