LAG Düsseldorf - Beschluss vom 05.09.1995
3 (13) Sa 757/95; u.a.
Normen:
BGB § 242 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 30.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 835/95
ArbG Düsseldorf, vom 29.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5782/94
ArbG Düsseldorf, vom 28.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8562/94
ArbG Düsseldorf, vom 31.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 836/95

Gleichbehandlung; Gratifikation

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.1995 - Aktenzeichen 3 (13) Sa 757/95; u.a.

DRsp Nr. 2002/2575

Gleichbehandlung; Gratifikation

»Bei der Gewährung von Weihnachtsgeld in unterschiedlicher Höhe ist die sachliche Rechtfertigung am Zweck der Leistung zu messen. Eine Betriebsbindung kommt insoweit als sachlicher Grund für eine erhöhte Leistung dann in Betracht, wenn sich die stärkere Bindung bestimmter Beschäftigten-Gruppen im Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern als sachgerecht erweist. Hierzu können auch Kostengesichtspunkte gehören.«

Normenkette:

BGB § 242 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des an die Klägerin zu gewährenden Weihnachtsgeldes.