Die Parteien streiten über einen pauschalen Essensgeldzuschuss, den die teilzeitbeschäftigte Klägerin geltend macht.
Die Klägerin ist seit dem 1. April 1983 bei der Beklagten mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten tätig. Sie arbeitet beim Arbeitsgericht als Geschäftsstellenangestellte in einer Teamgeschäftsstelle.
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