BAG - Urteil vom 26.09.2001
10 AZR 714/00
Normen:
BeschFG § 2 Abs. 1 ; BGB § 134 ; Kantinenrichtlinien gemäß § 94 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 1. Januar 1990 Nr. 16 und 17 ;
Fundstellen:
BAGReport 2002, 35
BB 2001, 2654
DB 2002, 47
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 11.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 16/00
ArbG Hamburg, vom 11.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 72/99

Gleichbehandlung im Entgelt, Teilzeitbeschäftigte

BAG, Urteil vom 26.09.2001 - Aktenzeichen 10 AZR 714/00

DRsp Nr. 2002/3576

Gleichbehandlung im Entgelt, Teilzeitbeschäftigte

»Der Ausschluss einer mit drei Vierteln der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten tätigen Arbeitnehmerin vom Bezug eines jährlich im voraus gezahlten pauschalen Essensgeldzuschusses verstößt gegen § 2 Abs. 1 BeschFG, wenn die Anspruchsvoraussetzungen so gestaltet sind, dass alle Beschäftigten einen Zuschuss erhalten, von denen zu erwarten ist, dass sie typischerweise ein Mittagessen während ihrer Arbeitszeit einnehmen, und dies auf die Teilzeitbeschäftigte ebenfalls zutrifft.«

Normenkette:

BeschFG § 2 Abs. 1 ; BGB § 134 ; Kantinenrichtlinien gemäß § 94 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 1. Januar 1990 Nr. 16 und 17 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen pauschalen Essensgeldzuschuss, den die teilzeitbeschäftigte Klägerin geltend macht.

Die Klägerin ist seit dem 1. April 1983 bei der Beklagten mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten tätig. Sie arbeitet beim Arbeitsgericht als Geschäftsstellenangestellte in einer Teamgeschäftsstelle.