EuGH - Urteil vom 10.03.2011
Rs. C-109/09
Normen:
Manteltarifvertrag Nr. 1 für das Kabinenpersonal der Lufthansa (MTV Nr. 1 Kabine) § 19; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16); Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) Anhang § 5 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 3;
Fundstellen:
EuZW 2011, 305
NJW 2011, 1426
NZA 2011, 397
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
BAG, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AZR 253/07

Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; Befristeter Arbeitsvertrag; Begriff enger sachlicher Zusammenhang zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber [§ 14 Abs. 3 TzBfG]; Deutsche Lufthansa AG gegen Gertraud Kumpan

EuGH, Urteil vom 10.03.2011 - Aktenzeichen Rs. C-109/09

DRsp Nr. 2011/4622

Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; Befristeter Arbeitsvertrag; Begriff "enger sachlicher Zusammenhang zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber" [§ 14 Abs. 3 TzBfG]; Deutsche Lufthansa AG gegen Gertraud Kumpan

Paragraf 5 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass der Begriff "enger sachlicher Zusammenhang zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber" in § 14 Abs. 3 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vom 21. Dezember 2000 auf Sachverhalte anzuwenden ist, in denen einem befristeten Vertrag nicht unmittelbar ein unbefristeter Vertrag mit demselben Arbeitgeber vorausgegangen ist und zwischen diesen Verträgen ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt, wenn während dieser gesamten Zeit das ursprüngliche Arbeitsverhältnis für dieselbe Tätigkeit und mit demselben Arbeitgeber durch eine ununterbrochene Folge befristeter Verträge fortgeführt worden ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts im Rahmen des Möglichen im Einklang mit Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung auszulegen.

Tenor: