BAG - Urteil vom 09.12.1997
3 AZR 661/96
Normen:
BetrAVG § 1 (Gleichbehandlung);
Fundstellen:
AP Nr. 40 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung
BB 1998, 1696
BB 1998, 2114
DB 1998, 1823
NZA 1998, 1173
VersR 1998, 1576
ZIP 1998, 1545
Vorinstanzen:
Landesarbeitsgericht Saarland, Urteil vom 11. September 1996 - 1 Sa 100/96 ,
Arbeitsgericht Saarbrücken, Urteil vom 12. April 1996 - 2 Ca 2304/94 ,

Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung

BAG, Urteil vom 09.12.1997 - Aktenzeichen 3 AZR 661/96

DRsp Nr. 1998/17083

Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung

»1. Ein Arbeitgeber kann bei der Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung insbesondere wegen eines nachvollziehbar unterschiedlichen Interesses an fortdauernder Betriebstreue oder wegen eines typischerweise unterschiedlichen Versorgungsbedarfs einzelner Arbeitnehmergruppen differenzieren. 2. Der Differenzierungsgrund muß sich aus der betrieblichen Versorgungsordnung selbst ergeben, Das bedeutet zumindest, daß die Versorgungsordnung dem behaupteten Differenzierungsgrund nicht widersprechen darf. 3. Die Unterschiede in der Art der Arbeitsleistung und der besonderen Vergütungsstruktur können es nicht sachlich rechtfertigen, Außendienstmitarbeiter aus einer ausschließlich arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung auszuschließen, die sämtlichen Innendienstmitarbeitern zugute kommt. 4. Ein Arbeitgeber kann ohne Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Arbeitnehmer von der betrieblichen Altersversorgung ausschließen, die ein erheblich höheres Einkommen als die in das Versorgungswerk einbezogene Gruppe haben. Er kann aus sozialen Gründen nur solchen Arbeitnehmern einen Zusatzversorgungsanspruch einräumen, die nicht in vergleichbarer Weise wie die von der Versorgung aus genommenen Arbeitnehmer zur Eigenvorsorge in der Lage sind.