LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.11.1995
4 (2) Sa 975/95
Normen:
BAT § 19 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 31.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5210/94

Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter bei der Festsetzung von Beschäftigungszeiten gemäß § 19 BAT

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.1995 - Aktenzeichen 4 (2) Sa 975/95

DRsp Nr. 2002/2582

Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter bei der Festsetzung von Beschäftigungszeiten gemäß § 19 BAT

»Es verstößt gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn Tarifvertragsparteien Teilzeitbeschäftigte ohne sachlichen Grund bei der Anerkennung ihrer Beschäftigungszeiten - hier: gemäß § 19 BAT - gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligen.«

Normenkette:

BAT § 19 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang der von der Klägerin erreichten Beschäftigungszeit.

Die Klägerin, die die Befähigung zum Lehramt an Grund und Hauptschulen hat, unterrichtet seit dem 30.08.1976 am Gymnasium K. das Fach Kunst. Die Unterrichtszeit betrug bis zum 31.07.1978 4 Stunden/Woche, seitdem beträgt sie 5 Stunden/Woche. Ihre Vergütung, die zunächst auf Basis der geleisteten Unterrichtsstunden berechnet worden war, wird seit dem 01.01.1987 gemäß Vergütungsgruppe III BAT gezahlt. Im Übrigen wurde auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin der BAT nicht angewendet. Auch der Arbeitsvertrag der Klägerin vom 05.08.1991 nahm nicht auf den BAT Bezug. Die Vergütung lag vor Beginn der Tätigkeit der Klägerin an über der Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte.