EuGH - Urteil vom 02.10.1997
Rs C-100/95
Normen:
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf dieArbeitsbedingungen Art. 1 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; StBerG § 36 Abs. 3 § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a, Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 155 zu § 242 BGB Gleichbehandlung
AP Nr. 251 zu Art. 3 GG
AP Nr. 7 zu Art. 119 EG-Vertrag
AP Nr. Nr. 12 zu EWG-Richtlinie Nr. 76/207
ARST 1998, 43
AuR 1998, 79
BB 1998, 161
EuGH Slg. 1997, I-5289
EuGRZ 1997, 497
EuZW 1998, 191
HFR 1998, 414
IStR 1997, 670
NZA 1997, 1221
RIW 1997, 1056
RiA 1998, 97
Stbg 1998, 119
ZAR 1997, 195
ZfSH/SGB 1999, 32
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 07.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 93 088 K2

Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beamte - Teilzeitbeschäftigung - Anspruch auf Befreiung von der Zugangsprüfung für einen Beruf - Mittelbare Diskriminierung

EuGH, Urteil vom 02.10.1997 - Aktenzeichen Rs C-100/95

DRsp Nr. 2004/10483

Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beamte - Teilzeitbeschäftigung - Anspruch auf Befreiung von der Zugangsprüfung für einen Beruf - Mittelbare Diskriminierung

[Brigitte Kording gegen Senator für Finanzen] Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen sich die Gesamtdauer der als Voraussetzung für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung geforderten Sachbearbeitertätigkeit bei Teilzeitbeschäftigung mit Ermäßigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit entsprechend verlängert, wenn diese Vorschriften erheblich mehr Frauen als Männer betreffen und nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt sind, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.

Normenkette:

Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf dieArbeitsbedingungen Art. 1 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; StBerG § 36 Abs. 3 § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a, Abs. 2 ;

Gründe: