EuGH - Urteil vom 02.10.1997
Rs C-1/95
Normen:
BayLbV § 13 Abs. 2 ; BRRG § 7 ; EG-Vertrag Art. 119 Art. 177 ; GG Art. 3 Abs. 2 Art. 33 Abs. 2 ; Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19) Art. 1 ; Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf dieArbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu EWG-Richtlinie Nr. 75/117
AP Nr. 13 zu EWG-Richtlinie Nr. 76/207
AP Nr. 5 zu Art. 119 EG-Vertrag
AP Nr. 8 zu § 19 BAT
ARST 1998, 43
AuR 1998, 79
DVBl 1998, 181
EuGH Slg. 1997, I-5353
EuGRZ 1997, 494
EuZW 1997, 764
NJ 1998, 44
NJW 1998, 2961
NVwZ 1998, 721
NZA 1997, 1277
PersR 1998, 126
RiA 1998, 94
ZAR 1997, 195
ZBR 1998, 159
ZfPR 1998, 197
ZfSH/SGB 1998, 676
Vorinstanzen:
VG Ansbach Vorlagebeschluss vom 23.11.94 - AN 12 K 94.00914 - ZBR 1995, 116,

Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beamte - Teilzeitbeschäftigung - Berechnung des Dienstalters

EuGH, Urteil vom 02.10.1997 - Aktenzeichen Rs C-1/95

DRsp Nr. 2004/10482

Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beamte - Teilzeitbeschäftigung - Berechnung des Dienstalters

[Hellen Gerster gegen Freistaat Bayern] 1. Artikel 119 des Vertrages ist dahin auszulegen, daß er auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar ist. Eine andere Auslegung dahin gehend, daß der öffentliche Dienst vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgenommen wäre, würde gegen deren Zielsetzung verstoßen. 2. Eine nationale Bestimmung, die vorschreibt, daß bei der Berechnung von Dienstzeiten von Beamten die Zeiten einer Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens der Hälfte bis zu zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu zwei Dritteln gezählt werden, fällt nicht unter Artikel 119 des Vertrages und die Richtlinie 75/117 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen. Da eine solche Bestimmung in erster Linie darauf gerichtet ist, den Zugang des Beamten zu einem höheren Amt unter dem Gesichtspunkt des Dienstalters zu regeln, wirkt sie sich nämlich nur mittelbar auf die Höhe des Entgelts aus, auf das der Betroffene Anspruch hat, wenn das Beförderungsverfahren abgeschlossen ist.