EuGH - Urteil vom 04.03.2004
Rs C-303/02
Normen:
Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L6, S.24) Art. 7 Abs. 1 Buchstzabe a ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 759
EWS 2004, 192
EuZW 2004, 318
JZ 2004, 905
NZA 2004, 595
Vorinstanzen:
Oberster Gerichtshof (Österreich) - Urteil vom 23.07.2002,

Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Soziale Sicherheit - Vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit - Je nach Geschlecht unterschiedliches Rentenalter

EuGH, Urteil vom 04.03.2004 - Aktenzeichen Rs C-303/02

DRsp Nr. 2004/8231

Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Soziale Sicherheit - Vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit - Je nach Geschlecht unterschiedliches Rentenalter

[Peter Haackert gegen Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten] Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit vorgesehene Ausnahme ist auf eine Leistung wie die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit anwendbar, für die als Anspruchsvoraussetzung eine für Männer und Frauen unterschiedliche Altersgrenze festgesetzt wurde, da diese Voraussetzung im Sinne der genannten Bestimmung als eine Auswirkung der im nationalen Recht nach dem Geschlecht unterschiedlich festgesetzten Altersgrenze für den Bezug der Altersrente angesehen werden kann.

Normenkette:

Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L6, S.24) Art. 7 Abs. 1 Buchstzabe a ;

Gründe: