LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.10.2017
5 Sa 150/17
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; AltTZG § 3 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt.; TV-ATZ LSA § 2 Abs. 1; TV-ATZ LSA § 2 Abs. 2; TV-ATZ LSA § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 772/16

Gleichbehandlungsanspruch einer Lehrerin auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 150/17

DRsp Nr. 2017/17848

Gleichbehandlungsanspruch einer Lehrerin auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell

Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz i. V. m. § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA (Lehrerin an einer Gemeinschaftsschule).

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbstgegebenen Regelung gleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. 2. Schließt der Arbeitgeber mit Beschäftigten Altersteilzeitarbeitsverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag einer Arbeitnehmerin auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. 3. Das beklagte Land verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn es mit mehreren Beschäftigten Altersteilzeitarbeitsverträge abgeschlossen hat, obwohl die Überlastquote überschritten war, dies aber gegenüber anderen vergleichbaren Beschäftigten verweigert.