BVerfG - Beschluß vom 09.02.1990
1 BvR 717/87
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DRsp VI(614)134a
EzA § 9 KSchG nF Nr. 36
KirchE 28, 17
NJW 1990, 2053
ZevKR 37, 64
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 16.07.1986 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 2393/85
LAG Schleswig-Holstein, vom 27.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 503/86
BAG, vom 28.04.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AZN 106/87

Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Auflösung von Arbeitsverhältnis: Evangelischer Pastor

BVerfG, Beschluß vom 09.02.1990 - Aktenzeichen 1 BvR 717/87

DRsp Nr. 1992/77

Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Auflösung von Arbeitsverhältnis: Evangelischer Pastor

1. Ein Gericht verletzt Art. 3 Abs. 1 GG, wenn es bei der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer Differenzierung gelangt, die dem Gesetzgeber verwehrt wäre. Der Gesetzgeber ist an den allgemeinen Gleichheitssatz in dem Sinne gebunden, daß er weder wesentlich Gleiches ungleich noch wesentlich Ungleiches gleich behandeln darf. Art. 3 Abs. 1 GG ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Grad und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.2. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn der Glaubwürdigkeit einer Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit besonderes Gewicht beigemessen und daraus im Vergleich zu Betrieben der gewerblichen Wirtschaft erhöhte Anforderungen an eine harmonische Zusammenarbeit unter den Mitarbeitern abgeleitet werden.