LAG Köln - Urteil vom 04.07.2023
4 Sa 638/22
Normen:
ZPO § 138 Abs. 3; BGB § 305b; Arbeitsvertrag v. 24.06.2016 § 4 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 7078/21

Gleichbehandlungsgrundsatz im BetriebSachgerechte Differenzierung im Rahmen des GleichbehandlungsgrundsatzesUnterschiedliche Einsatzzwecke im Betrieb als Differenzierungsgrund

LAG Köln, Urteil vom 04.07.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 638/22

DRsp Nr. 2023/11396

Gleichbehandlungsgrundsatz im Betrieb Sachgerechte Differenzierung im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes Unterschiedliche Einsatzzwecke im Betrieb als Differenzierungsgrund

1. Handelt der Arbeitgeber bestimmte arbeitsvertragliche Regelungen nicht mit dem einzelnen Arbeitnehmer aus, sondern stellt er diese einheitlich für den ganzen Betrieb, einzelne Betriebsabteilungen oder Arbeitnehmergruppen auf, dann ist er im Rahmen einer solchen arbeitsvertraglichen Einheitsregelung an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. 2. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen aus sachfremden Gründen ungünstiger behandelt als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage. Nimmt der Arbeitgeber eine Differenzierung vor, muss diese sachlich gerechtfertigt sein. 3. Ist ein Instruktor einem Fitness-Studio fest zugeordnet und ein anderer Mitarbeiter als Springer in verschiedenen Studios eingesetzt, besteht ein sachlicher Grund für eine Differenzierung bei der Vergütung. Denn mit einer Sondervergütung für den Instruktor verfolgt der Arbeitgeber einen besonderen Zweck insoweit, als der Instruktor motivierter ist und die Kundenbindung und -gewinnung erhöht.

Tenor

1)

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.07.2022 - 13 Ca 7078/21 - wird zurückgewiesen.

2) 3)